§ 1 Name, Sitz und Organisation

 

Der Verein wurde am 27.10.1978 unter dem Namen Sportfischerei-Verein

Verwaltungsgemeinschaft Wittislingen e.V. gegründet, und nennt sich jetzt Fischerei-Verein Wittislingen e.V.

 

Sein Sitz ist Wittislingen an der Egau.

Der Verein ist beim Amtsgericht Augsburg im Vereinsregister unter VR Nr.30224 eingetragen, er ist Mitglied des Fischerei-Verbandes Schwaben e.V.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

  1. 1.     Der Fischerei-Verein Wittislingen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist:

 

a)     die Förderung der allgemeinen Fischerei, indem  er sich um die Verbreitung allgemeiner Kenntnisse der Fisch- und Gewässerkunde bemüht.

 

b)    die Förderung des Fischens, indem er Fischereimöglichkeiten durch Kauf oder Pachtung von Fischgewässern schafft, seine Mitglieder zur Einhaltung der staatlichen Fischereigesetze und der Regeln der rechten Fischwaid anhält, und in dem er die Verbindung der Vereinsmitglieder untereinander und mit den Fischereiorganisationen des In- und Auslandes pflegt.

 

c)     die Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Reichsnaturschutzgesetzes, indem er unter anderem an den Bestrebungen um die Reinhaltung der heimischen Gewässer teilnimmt und in den dem Verein zur Verfügung stehenden Gewässern den Fischbestand hegt.

 

  1. 2.     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. 3.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1. 4.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 

1. der Vorstand, bestehend aus:

 

dem 1. Vorsitzenden

            dem 2. Vorsitzenden

            dem     Schriftführer

            dem     Kassierer

            dem     Gewässerwart

            dem     Jugendwart

   und   dem     Gerätewart.

 

Hierbei kann ein Vorstandsmitglied auch zwei Ämter inne haben.

 

2. Die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Vorstandschaft

 

Der Vereinsvorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden.

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Vereins. Ihm obliegt die Geschäftsleitung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der 2. Vorsitzende hat grundsätzlich die gleichen Rechte. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass dieser nur dann tätig werden soll, wenn der 1. Vorsitzende nicht handeln kann. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist. Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes gerichtet sein.

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Die Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den 1., in seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder der Vorstandschaft, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind.

 

§ 4 a) Kassenprüfer

 

Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer wie die Vorstandschaft gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und Buchführung zu überzeugen, am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 5 Mitgliederversammlung

 

  1. 1.     Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr, und zwar im ersten Quartal nach einem abgelaufenen Geschäftsjahr einberufen und abgehalten werden. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder es fordert. Die MV kann nach Ermessen des Vorsitzenden auch in kürzeren Abständen einberufen werden.

 

  1. 2.     Zwischen Einberufung und Abhaltung einer MV muss eine Frist von 6 Tagen liegen. Die Einberufung hat entweder durch Ausschreibung im Wittislinger Amtsblatt oder schriftlich zu erfolgen.

 

  1. 3.     Der Mitgliederversammlung obliegt

a)     die Wahl der Vorstandschaft;

b)    die Wahl von zwei Kassenprüfern;

c)     Die Entgegennahme der Jahresberichte und der laufenden Berichte, die von den Vorstandsmitgliedern zu erstatten sind;

d)    der Beschluss über die Entlastung der Vorstandschaft;

e)     der Beschluss über vorliegende Anträge, welche mindestens 3 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich unter kurzer Begründung mitgeteilt werden müssen;

f)     die Ernennung von Ehrenmitgliedern

g)    die Festsetzung des Jahresbeitrages, der aufnahme-, Karten- und Ausputzgebühr;

h)     die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

i)      die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

 

  1. 4.     Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

  1. 5.     über die Beschlüsse der MV ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichen ist.

 

§ 6 Mitgliedschaft

 

Der Antrag auf Aufnahme als aktives oder förderndes Mitglied in den Fischerei-Verein Wittislingen e.V. kann von jeder unbescholtenen Person gestellt werden. Bei Minderjährigen ist das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Erziehungsberechtigten dem Antrag hinzuzufügen.

Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss der Vorstandschaft.

Die Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme als Mitglied bedarf keiner Begründung.

 

Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Vorstandschaft aufgrund besonderer Verdienste um die Fischerei oder den Verein verliehen.

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Das Stimmrecht steht jedem anwesenden, ordentlichen Mitglied (ausgenommen Jugendlichen) in den Versammlungen zu.

Alle Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die dem Verein zur Verfügung stehenden Fischereirechte werden auf die Mitglieder in der zeitlichen Reihenfolge des Beitritts zum Verein verteilt, jedoch kann einem Mitglied das Fischereirecht versagt werden, wenn es am Vereinsleben nicht teilnimmt und insbesonders bei den Arbeitseinsätzen nicht mithilft.

Die Kartenverteilung obliegt der Vorstandschaft.

Verzichtet ein Mitglied auf seine Karte zu Gunsten eines anderen Mitgliedes, so bedarf dies der Zustimmung der Vorstandschaft.

 

Außerdem dürfen Fischereierlaubnisscheine nur an solche Mitglieder ausgegeben werden, welche im Besitz eines staatlichen Fischereischeines sind.

Jedes Mitglied genießt den Schutz der vom Verein abgeschlossenen Versicherung gegen Unfallschäden und Haftpflichtansprüche Dritter, die dem Mitglied bei Veranstaltungen des Vereins oder bei Erfüllung seiner Mitgliedspflichten erwachsen.

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. 1.     das fischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten;
  2. 2.     den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen, und deren Anordnungen zu befolgen;
  3. 3.     den Verein zu fördern und bei der Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben unter der von ihm übernommenen Verpflichtungen nach ihren Kräften mitzuarbeiten, insbesondere sind die Jahresfischereierlaubnisschein- Inhaber verpflichtet, am Ausputz der Gewässer teilzunehmen oder die in der Versammlung festgesetzte Gebühr zu bezahlen;
  4. 4.     es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung, die Beiträge sind ohne Aufforderung spätestens bis zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten;
  5. 5.     die Vereinssatzung und die Fischereiordnung des Vereins einzuhalten und sich den ordnungsgemäß gefassten Beschlüssen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung zu unterwerfen;
  6. 6.     Schwerbehinderte sind von der Gewässerreinigung befreit, sollten sich jedoch am Vereinsleben und Vereinsgeschehen rege beteiligen.

 

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod eines Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann nur auf das Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und spätestens bis zum 01. Oktober beim Vorsitzenden vorliegen. Geht eine Austrittserklärung erst später ein, dann braucht sie erst für das Ende des nächsten Geschäftsjahres anerkannt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

 

  1. wegen unehrenhafter Handlungen
  2. bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
  3. wegen böswilliger oder grobfahrlässiger Verletzung der Fischereigesetze
  4. wegen nachweislicher Zuwiderhandlungen gegen die Bestrebungen und Interessen des Vereins
  5. wegen böswilliger oder grobfahrlässiger Schädigung des Vereinsansehens
  6. wegen Nichterfüllung der Pflichten und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung seine Beiträge oder eine bestellte Angelkarte nicht bezahlt
  7. bei Zuwiderhandlungen gegen die Vereinssatzung und die Fischereiordnung des Vereins

 

Die Abstimmung über den Ausschluss ist geheim. Die Ausschlussgründe sind dem Betroffenen bekannt zu geben. Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechtsanspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 10 Schiedsgericht

Wenn Streitigkeiten zwischen Mitgliedern sowie zwischen dem Vorstand (Vorstandschaft) und den Mitgliedern auftreten, wird ein Schiedsgericht gebildet. Dieses Schiedsgericht besteht in der Regel aus 3 Mitgliedern und entscheidet entgültig.

 

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

 

§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung

Bei einer Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Wittislingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 13

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in Kraft.

 

 

 

Wittislingen, den 22.7.94